Rechtsprechung
BGH, 06.10.2021 - XII ZB 290/21 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- IWW
- Wolters Kluwer
Anhörung eines Betroffenen nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens
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FamFG § 278 Abs. 1 S. 1; FamFG § 280 Abs. 1 S. 1
Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. März ... - rechtsportal.de
FamFG § 278 Abs. 1 S. 1; FamFG § 280 Abs. 1 S. 1
Anhörung eines Betroffenen nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens - datenbank.nwb.de
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
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Anhörung des Betroffenen bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens ...
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Gemünden/Main, 22.03.2021 - 6 XVII 672/18
- LG Würzburg, 07.05.2021 - 3 T 711/21
- BGH, 06.10.2021 - XII ZB 290/21
Papierfundstellen
- MDR 2022, 329
- FamRZ 2022, 136
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.08.2020 - XII ZB 204/20
Betreuungsverfahren: Anhörungspflicht des Betroffenen nach Erstattung des …
Auszug aus BGH, 06.10.2021 - XII ZB 290/21
Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. August 2020 - XII ZB 204/20 - FamRZ 2020, 1770 Rn. 11 mwN).Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht nicht nur Gelegenheit, die zeitlich nach erfolgter Bekanntgabe des Gutachtens notwendige Anhörung nachzuholen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. August 2020 - XII ZB 204/20 - FamRZ 2020, 1770 Rn. 11 mwN), sondern auch die weiteren von der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Rügen zu berücksichtigen.
- BGH, 10.03.2021 - XII ZB 462/20
Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist …
Auszug aus BGH, 06.10.2021 - XII ZB 290/21
Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. März 2021 - XII ZB 462/20, FamRZ 2021, 1064).Durch eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2021 - XII ZB 462/20 - FamRZ 2021, 1064 Rn. 14 mwN).
- BGH, 26.06.2019 - XII ZB 35/19
Ingangsetzung der Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache; …
Auszug aus BGH, 06.10.2021 - XII ZB 290/21
Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass infolge einer von dem Betreuer eingerichteten Postumleitung nur dieser das Schreiben des Gerichts mit dem Gutachten erhalten und er es nicht an den Betroffenen weitergereicht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 35/19 - FamRZ 2019, 1636 Rn. 14 f.). - BGH, 11.03.2020 - XII ZB 496/19
Notwendigkeit der Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens an den Betroffenen …
Auszug aus BGH, 06.10.2021 - XII ZB 290/21
Eine in erster Instanz verfahrensfehlerhaft unterbliebene ordnungsgemäße Bekanntgabe des Gutachtens ist gemäß § 68 Abs. 3 FamFG im Beschwerdeverfahren nachzuholen (Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 496/19 - FamRZ 2020, 1124 Rn. 6).
- BGH, 08.03.2023 - XII ZB 169/22
Verfahrensfehlerhafte erstinstanzliche Anhörung betreffend die Anordnung einer …
a) Das erstinstanzliche Verfahren war allerdings entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge nicht schon deshalb fehlerhaft, weil das Amtsgericht das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten der Betroffenen nicht übermittelt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ZB 290/21 - FamRZ 2022, 136 Rn. 8 mwN).